Da das Gerät in seinem Eigentum steht, trägt der Arbeitnehmer hierfür grundsätzlich auch die Haftung. Andererseits wünscht der Arbeitgeber wiederum die dienstliche Nutzung des privaten Gerätes mit der Folge, dass der Arbeitgeber angemessene und geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen hat. Um einer streitigen Diskussion über deren Umfang vorzubeugen, sollten die Vertragspartner vorab festlegen, wer in welcher Konstellation in welchem Umfang haftet. Von der erwähnten Unterzeichnung eines Revers ist abzuraten, weil eine völlige Haftungsfreistellung im Zweifel als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam ist.
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